Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Seebestattungsreederei Atlantis Seebestattungen, eine Unternehmung der Atlantis Dienstleistungs-, Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt), In der Krim 7, 23968 Beckerwitz.
§ 1
Die Seebestattungsreederei übernimmt Urnen zur Seebestattung und setzt diese nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften in den vorgeschriebenen Aschengefäßen im Meer bei. Sofern Angehörige es wünschen, können diese gegen zusätzliches Entgelt bei der Urnenbeisetzung zugegen sein und es findet eine Einzelfahrt statt. Eine Verpflichtung, Angehörigen die Teilnahme zu ermöglichen, besteht nicht. Die Terminabsprache erfolgt nach Urneneingang.Termine für anonyme Beisetzungen werden von der Seebestattungsreederei festgesetzt und können aus organisatorischen Gründen jederzeit von der Reederei geändert werden, ohne, dass darüber eine Mitteilung zu erfolgen hat. Ein Anspruch auf eine anonyme Beisetzung zu einem bestimmten Termin besteht nicht. Die Reederei ist verpflichtet, die Anonymität dieser Bestattungen in jedem Fall zu gewährleisten.
Von der Seebestattungsreederei angesetzte und bestätigte Termine für Seebestattungen im Beisein von Angehörigen und Trauergästen sind verbindlich. Bei Nichteinhalten und Verspätungen haftet der Auftraggeber der Seebestattung für den entstandenen Schaden in voller Höhe.
§ 2
§ 3
Die
Seebestattungsreederei haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen
Kaufmanns für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen
Aufgaben. Sie übernimmt keine Haftung bei Verlusten, Verspätungen und
Unglücksfällen während der Reise oder sonstigen mittelbaren und
unmittelbaren Schäden, es sei denn, die Seebestattungsreederei oder
deren Mitarbeiter
und Erfüllungshilfen hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
§ 4
Muß eine Reise infolge höherer Gewalt, zum Beispiel Katastrophen, Unruhen, hohem Seegang, schlechtem Wetter, Nebel oder aus technischen Gründen abgesagt werden, so haftet die Seebestattungsreederei nicht. Der Ersatz von Reisekosten ist nicht möglich. Die Seebestatungsreederei verpflichtet sich, die Beisetzung bzw. Reise so schnell wie möglich nachzuholen.§ 5
Zahlungen haben vor der Beisetzung zu erfolgen.
Die Bezahlung hat direkt an die Seebestattungsreederei zu erfolgen. Eine Zahlung an Dritte hat keine schuldbefreiende Wirkung.Bei
Verzug
ist die Seebestattungsreederei berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8%
p.A.
über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verlangen. Die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens ist hierdurch nicht
ausgeschlossen.
Zahlungen werden
mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet.
Im Falle des Zahlungsverzuges einer Forderung
werden sämtliche Forderungen gegenüber dem Schuldner fällig, auch wenn
die auf der Rechnung ausgewiesene Fälligkeit noch nicht eingetreten ist.
Darüber hinaus ist die Seebestattungsreederei berechtigt, bei einem Zahlungsverzug von über 30 Kalendertagen nach Fälligkeit der Forderung, die Ausführung von Aufträgen abzulehnen. Eine Wiederaufnahme der Leistungen der Seebestattungsreederei erfolgt in diesem Fall nur gegen Ausgleich der bestehenden Forderungen und gegen Leistung von Vorkasse des gesammten Rechnungsbetrages der neu erteilten Aufträge.
§ 6
Die
Aufbewahrungszeit für Arbeits- und Beisetzungsdaten ist auf 3 Monate
nach Beisetzung befristet. Außer bei nicht abgeschlossenen Vorgängen
können keine Auskünfte mehr gegeben werden.
§ 7
Für zugelieferte See-Urnen übernimmt die Seebestattungsreederei keinerlei Haftung. Das Bruchrisiko trägt der Zulieferer.§ 8
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung oder eines Teils dieser Bedingungen berührt den Bestand der Übrigen nicht.§ 9
Storno ist jederzeit möglich. Die Stornierungskosten betragen zur Zeit 7% der Rechnungssumme.§ 10
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle eventuellen Ansprüche und Auseinandersetzungen ist Wismar, im Falle der landgerichtlichen Zuständigkeit Rostock.Beckerwitz, am 20.01.2010